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§ 21 HmbRiG - Berufung von Nachfolgern

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.