§ 23a VerfSchG-LSA - Weitergabe personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VerfSchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 12.1
Für die Weitergabe personenbezogener Daten zwischen der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung und den anderen Abteilungen des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend.