VerfSchG-LSA,ST - Verfassungsschutzgesetz-LSA

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
VerfSchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
12.1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil:
Organisation und Aufgaben
Zweck des Verfassungsschutzes1
Organisation und Zusammenarbeit2
Mitarbeiter3
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde4
Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde 4a
Begriffsbestimmungen5
Zweiter Teil:
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit6
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde7
Besondere Formen der Datenerhebung8
Verdeckte Mitarbeiter8a
Vertrauenspersonen 8b
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten9
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen10
Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien11
Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten in Akten, Vernichtung von Akten12
(weggefallen)13
Dritter Teil:
Auskunft
Auskunft an die betroffene Person14
Vierter Teil:
Informationsübermittlung
Unterrichtungspflichten15
Zulässigkeit von Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten16
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde durch öffentliche Stellen17
Übermittlung von besonderen Informationen an die Verfassungsschutzbehörde17a
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde18
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes19
Übermittlungsverbote20
Minderjährigenschutz21
Pflichten des Dritten, an den übermittelt wird22
Nachberichtspflicht23
Weitergabe personenbezogener Daten23a
Fünfter Teil:
Parlamentarische Kontrolle
Parlamentarisches Kontrollgremium24
Zusammensetzung, Wahl und Abwahl 25
Verfahrensweise26
Aufgaben und Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums 27
Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz28
Datenerhebungen bei Mitgliedern des Landtages29
Sechster Teil:
Schlussvorschriften
Geltung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt30
Einschränkung von Grundrechten30a
Sprachliche Gleichstellung30b
Inkrafttreten31

§§ 1 - 5, Erster Teil - Organisation und Aufgaben

§ 1 VerfSchG-LSA - Zweck des Verfassungsschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
VerfSchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
12.1

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Er hat die Landesregierung und andere Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes über Gefahren für diese Schutzgüter zu unterrichten. Dadurch sollen diese Stellen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

(3) Er hat auch die Öffentlichkeit über seine Aufgabenfelder zu unterrichten.

§ 2 VerfSchG-LSA - Organisation und Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
VerfSchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
12.1

(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterhält für diese Aufgabe eine besondere Abteilung.

(2) Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

(3) Sie ist verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit dem Bund und den Ländern zusammenzuarbeiten.

(4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 3 VerfSchG-LSA - Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
VerfSchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
12.1

(1) Die Mitarbeiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium haben sich einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes zu unterziehen, welches insbesondere auf Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik überprüft und in das der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einbezogen wird.

(2) Personen, die dem Repressionsapparat der Deutschen Demokratischen Republik angehörten, insbesondere hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit, Mitarbeiter der Abteilung I der Kriminalpolizei und ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands dürfen nicht mit Aufgaben des Verfassungsschutzes betraut werden; Personen mit Offiziersrang der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik dürfen Aufgaben des Verfassungsschutzes nur in zu begründenden Ausnahmefällen übertragen werden.