§ 20 VerfSchG-LSA - Übermittlungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VerfSchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 12.1
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils unterbleibt, wenn
- 1.für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen, insbesondere bei Daten aus der engeren Persönlichkeitssphäre, und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
- 2.überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
- 3.besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen, insbesondere wenn die Informationen zu löschen waren.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.