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§ 57 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) 1Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. 2Sie regelt dabei insbesondere

  1. 1.

    die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten,

  2. 2.

    die Art der Nachweise über die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung,

  3. 3.

    die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

  4. 4.

    die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen, die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Verfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung,

  5. 5.

    die Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung und die Offenlegung der Prüfungsarbeiten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens,

  6. 6.

    das Recht der Nebentätigkeit und des Urlaubs im Vorbereitungsdienst.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz, für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) das Ministerium des Innern.