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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 114 LDO - Kostenentscheidung und -festsetzung (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt werden, die endgültig ist; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im Verfahren vor den Disziplinargerichten festgesetzten Kosten fließen dem Land, die übrigen Kosten der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind.