§ 213 StPO - Anberaumung des Termins
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.