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§ 221 StPO - Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.