§ 13 HmbVerfSchG - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-1
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen, offen.