§ 17 HmbVerfSchG - Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-1
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht offenlegen, es sei denn, dass die Offenlegung zum Schutz
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der sicherheitsempfindlichen Stellen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
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der Verschlusssachen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten in der Geheimschutzbetreuung befindlichen nichtöffentlichen Stellen,
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der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
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von Personen, die sich in einem Deradikalisierungs- oder Extremismuspräventionsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, oder
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von schutzbedürftigen Personen, insbesondere Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer Beeinflussungsbarkeit in gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen
vor den in § 4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen, Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 4 offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis festgelegt. In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren personenbezogene Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Offenlegungen nach Absatz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck und die Veranlassung der Offenlegung, die Aktenfundstelle und die Empfängerin oder der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die ihr oder ihm gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Hierauf ist sie oder er hinzuweisen. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Offenlegung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Bewertung über personenbezogene Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs offenlegen, soweit die Offenlegung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse der Empfängerin oder des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der betroffenen Person die Gründe für eine negative Bewertung mitzuteilen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.