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  • ab 23.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 BremImSchG - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Amtliche Abkürzung
BremImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-a-1

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:

  1. 1.

    für die Überwachung der Betriebsregelung des § 4 die Ortspolizeibehörden,

  2. 2.

    für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,

  3. 3.

    im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.