§ 5 BremImSchG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-a-1
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:
- 1.
für die Überwachung der Betriebsregelung des § 4 die Ortspolizeibehörden,
- 2.
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
- 3.
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.