§ 11 AbgG LSAÜbernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Übernachtet ein Abgeordneter wegen der Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion außerhalb seines Wohnortes, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 39 DM je Übernachtung gezahlt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats an einer sonstigen Veranstaltung in den vom Landtag genutzten Gebäuden teilnimmt. Weist ein Abgeordneter höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Höchstbestes fest.
(2) Anstelle der Zahlung von Übernachtungsgeld nach Absatz 1 werden auf Antrag 75 v.H. der nachgewiesenen Kosten für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtages, höchstens monatlich 500 DM erstattet.
(3) Steht dem Abgeordneten eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 in den vom Landtag genutzten Gebäuden zur Verfügung, wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt.