§ 119 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Hat der Arbeitslose

  1. 1.
    das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt oder
  2. 2.
    trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten oder
  3. 3.
    sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, obwohl das Arbeitsamt ihm eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt hat, oder
  4. 4.
    die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genannten Maßnahmen abgebrochen,

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein; die Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, in dem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist oder die angebotene Arbeit aufgenommen werden soll, nach § 98 gefördert wird. 2Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. 3Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Würde eine Sperrzeit von vier Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit zwei Wochen.

(3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hat der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten, so erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld.