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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 8 HmbPersVG - Leiterin oder Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter; sie oder er kann sich durch eine entscheidungsberechtigte Beamtin oder Arbeitnehmerin oder einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.