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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4 HmbPersVG - Angehörige des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichterinnen und Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie

  1. 1.

    zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht,

  2. 2.

    als Richterin oder Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden.

(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Den Beamtinnen und Beamten stehen gleich

  1. 1.

    die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichterinnen und Berufsrichter,

  2. 2.

    die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer Berufsausbildung befinden.

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,

  1. 1.

    die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten,

  2. 2.

    die als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,

  3. 3.

    deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

  4. 4.

    die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

  5. 5.

    die ehrenamtlich tätig sind,

  6. 6.

    die Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung leisten.