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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 1 HmbPersVG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Personalräte und Gesamtpersonalräte,

  2. 2.

    Jugend- und Auszubildendenvertretungen.