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  • ab 09.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 33 BSÜG - Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nicht-öffentlichen Stellen erlässt die Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.