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§ 1 HDSG - Aufgabe (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Amtliche Abkürzung
HDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-28

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um

  1. 1.

    das Recht des Einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,

  2. 2.

    das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.