HDSG 1999,HE - Hessisches Datenschutzgesetz

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Amtliche Abkürzung
HDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-28

(GVBl. II 300-28)

In der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) (1)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Allgemeiner Datenschutz
Erster Abschnitt
Grundsatzregelungen
Aufgabe1
Begriffsbestimmungen2
Anwendungsbereich3
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag4
Behördlicher Datenschutzbeauftragter5
Verfahrensverzeichnis 6
Zulässigkeit der Datenverarbeitung7
Rechte der Betroffenen8
Datengeheimnis9
Technische und organisatorische Maßnahmen10
Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Erforderlichkeit11
Erheben12
Zweckbindung13
Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenübermittlung14
Gemeinsame Verfahren15
Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs16
Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes17
Dritter Abschnitt
Rechte des Betroffenen
Auskunft und Benachrichtigung18
Berichtigung, Sperrung und Löschung19
Schadensersatz20
ZWEITER TEIL
Hessischer Datenschutzbeauftragter
Rechtsstellung21
Unabhängigkeit22
Verschwiegenheitspflicht23
Aufgaben24
Gutachten und Untersuchungen25
Frist26
Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten27
Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten28
Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten29
Berichtspflicht30
Personal- und Sachausstattung31
DRITTER TEIL
Besonderer Datenschutz
Datenverarbeitung für Planungszwecke32
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke33
Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen34
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften35
Fernmessen und Fernwirken36
Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken37
VIERTER TEIL
Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane38
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane39
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
Straftaten40
Ordnungswidrigkeiten41
Rechtsweg42
Übergangsvorschriften43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten44

zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)

§§ 1 - 20, ERSTER TEIL - Allgemeiner Datenschutz

§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Grundsatzregelungen

§ 1 HDSG - Aufgabe (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Amtliche Abkürzung
HDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-28

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um

  1. 1.

    das Recht des Einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,

  2. 2.

    das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.

§ 2 HDSG - Begriffsbestimmungen (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Amtliche Abkürzung
HDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-28

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(2) 1Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. 2Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

  1. 1.

    Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

  2. 2.

    Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

  3. 3.

    Übermitteln das Bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

  4. 4.

    Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

  5. 5.

    Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

(3) Daten verarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.

(7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist.

(8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

  1. 1.

    eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder

  2. 2.

    eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).