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§ 14 LBG - Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Besuch einer allgemein bildenden Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung ein Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      ein Realschulabschluss oder

    2. b)

      ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

    und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.

(3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Die Voraussetzungen nach Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.