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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 122 LBG - Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über

  1. 1.

    die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),

  2. 2.

    die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie

  3. 3.

    die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,

soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.