§ 122 LBG - Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über
- 1.
die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),
- 2.
die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie
- 3.
die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.