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§ 21 LBG - Aufstieg

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Es kann auch eine auf bestimmte Ämter beschränkte Befähigung erworben werden. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen.