§ 10 USAusschG - Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind; die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nicht öffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtags und besonders verpflichtete Mitarbeiter teilnehmen.
(3) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.
(4) An Pressekonferenzen und der Abfassung schriftlicher Mitteilungen des Untersuchungsausschusses an die Presse sind die Ausschussmitglieder aller im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen zu beteiligen.