§ 112 KWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Kommunalaufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl festsetzt.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.