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§ 3 KomWG - Bekanntmachung der Wahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806 1

(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt zu machen.