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§ 2 KomWG - Wahltag

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt; sie können am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.