§ 3 KomWG - Bekanntmachung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt zu machen.