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§ 3 HBeihVO - Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bibliographie

Titel
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-66

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.
    der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,
  2. 2.
    die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten,
  3. 3.
    Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2.

Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

  1. 1.
    Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,
  2. 2.
    Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.