§ 3 HBeihVO - Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bibliographie
- Titel
- Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-66
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
- 1.der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,
- 2.die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten,
- 3.Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2.
Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
- 1.Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,
- 2.Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.