§ 3 BhVO - Beihilfefälle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-7
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
- 1.
in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge
- a)
für den Beihilfeberechtigten selbst,
- b)
für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten,
- c)
für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
- 2.
in Geburtsfällen
- a)
einer Beihilfeberechtigten,
- b)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
- c)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter, mit der der Beihilfeberechtigte nicht verheiratet ist, für ein Kind des Beihilfeberechtigten,
- d)
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
- 3.
im Todesfall
- a)
eines Beihilfeberechtigten,
- b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten,
- c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes, bei Totgeburten, wenn sie beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären;
- 4.
für Schutzimpfungen
- a)
des Beihilfeberechtigten,
- b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten,
- c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
- 5.
in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
- a)
einer Beihilfeberechtigten,
- b)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
- c)
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
- 6.
in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
- a)
eines Beihilfeberechtigten,
- b)
des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten,
- c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
- 7.
bei Pflegebedürftigkeit
- a)
eines Beihilfeberechtigten,
- b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten,
- c)
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt wurden. Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von Geschwistern des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten. Aufwendungen für Kinder und Ehegatten beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den nicht selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(5) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.