Art. 27 HessFGG - Bekanntmachung notarieller Verfügungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Auf die Bekanntmachung einer notariellen Verfügung ist § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen, wenn nicht er das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt.