§ 267 LAG - Einkommenshöchstbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
- 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark monatlich,
- 2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark monatlich,
- 3.um den Selbständigenzuschlag nach § 269a,
- 4.um den Sozialzuschlag nach § 269b.
Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Riege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monatlich; wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, ist der Erhöhungsbetrag jedoch bis zum 31. Dezember 1994 zu gewähren und um den 200 Deutsche Mark übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- 1.
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden.
- 2.
Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar
- a)
Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
- b)
Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge:
bei einer Erwerbsbeschränkung
von 30 bis 60 v.H. = 87 DM monatlich,
über 60 bis 80 v.H. = 93 DM monatlich,
über 80 v.H. = 103 DM monatlich;
- c)
Personen, die weder eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung beziehen, aber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, stets ein Freibetrag von 75 DM monatlich, vermindert um einen nach Absatz 1 Satz 6 gewährten Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage;
- d)
Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;
- e)
Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.
- 3.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.
- 4.
Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.
- 5.
Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.
- 6.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:
bei Bezug von Versichertenrenten 87 DM monatlich,
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 64 DM monatlich,
bei Bezug von Waisenrenten 31 DM monatlich.
Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.
- 7.
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt.
- 8.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.
Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.