Art. 38 BayBesG - Auslandsbesoldung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
1Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Bei Anwendung des § 54 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge. 4Bei Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (Art. 82) findet § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung. 5Bei einer besonderen Verwendung im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung entsprechend.