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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 25 BayBesG - Beförderungsämter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab. 2Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. 3Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.