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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 82 BayBesG - Anspruch und Bestandteile

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.