§ 14 UStatG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Umweltstatistikgesetz (UStatG)
- Amtliche Abkürzung
- UStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-34
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
- 1.
- a)
im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b)
im Falle des Absatzes 2
die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
- c)
im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
- 2.
- a)
im Falle der Nummer 1
die Behörden, die für die Nachweise besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind,
- b)
im Falle der Nummer 2
die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
- 3.
§ 5
- a)
im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b)
im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
- c)
im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
- 4.
- a)
- b)
im Falle des Absatzes 3
die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,
- 5.
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
- 6.
§ 9
- a)
im Falle des Absatzes 1
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
- b)
im Falle des Absatzes 2
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
- c)
im Falle des Absatzes 4
die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
- 7.
§ 10
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
- 8.
§ 11
- a)
im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,
- b)
im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden,
- 9.
§ 12
die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.