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  • ab 01.01.2006 (außer Kraft)

§ 72 NatSchG - Sachliche Zuständigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Für den Vollzug der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug der Satzungen nach § 33 ist die Gemeinde, für den Vollzug von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der Ortspolizeibehörde nach §§ 53 und 54 ist die erlassende Behörde zuständig.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. 1.
    konzeptionelle Naturschutzfragen, die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte und der Fachbeiträge zu Landschaftsrahmenplänen gemäß § 4 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e,
  2. 2.
    die Betreuung der Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,
  3. 3.
    die Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 42,
  4. 4.
    die Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1,
  5. 5.
    die Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten,
  6. 6.
    die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,
  7. 7.
    die Fachaufsicht und Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand,
  8. 8.
    die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen.

Sie unterstützt die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Satz 1 Nr. 2 betrauen.

(4) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, und dies anders nicht sichergestellt werden kann.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantie- und Ausgleichsfonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).