§ 44 NatSchG - Ausbringen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) Tiere oder gebietsfremde Pflanzen dürfen nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde in der freien Landschaft ausgebracht oder angesiedelt werden. Als gebietsfremd nach Satz 1 gelten auch Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Satz 1 und 2 gilt nicht für
- 1.
den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
das Einsetzen von anderen Organismen
- a)
nicht gebietsfremder Arten,
- b)
gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
- 3.
das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist oder andere Rechtsvorschriften dem Aussetzen von Tieren entgegenstehen. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Artikel 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1741) sind zu beachten.
(3) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass ohne Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 ausgebrachte oder angesiedelte Pflanzen und Tiere und deren Nachkommen wieder zu beseitigen oder behördliche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Tiere und Pflanzen zu dulden sind.