§ 76 NatSchG - Heilung von Verfahrensmängeln (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
Eine Verletzung der in § 74 genannten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsvorschrift oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Bei der Verkündung der Verordnung oder der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.