§ 6 BGV - Höchstmengen

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. 1.
    Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
  2. 2.
    Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,
  3. 3.
    in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
  4. 4.
    in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.