§ 6 BGV - Höchstmengen

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. 1.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

  2. 2.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

  3. 3.

    in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

  4. 4.

    in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.