§ 32 LWO - Ausstattung des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Der Bürgermeister übermittelt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.
Vordrucke der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.