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§ 32 LWO - Ausstattung des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Der Bürgermeister übermittelt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. 4.
    Vordrucke der Wahlniederschrift,
  5. 5.
    Vordrucke der Schnellmeldung,
  6. 6.
    Abdrucke des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
  7. 7.
    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. 9.
    Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.