§ 2 GO SächsVerfGH - Verwaltung und Außenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GO SächsVerfGH,SN
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1.2
(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter beruhende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
(2) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung.
(3) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof berühren.
(4) Der Präsident wird durch den Referenten des Verfassungsgerichtshofes unterstützt.