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§ 6 GO SächsVerfGH - Verlautbarungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
GO SächsVerfGH,SN
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1.2

(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.

(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofes sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident. Schriftliche Verlautbarungen über abgeschlossene Verfahren sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter erfolgen.