§ 103 PostG - Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
- 1.
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 2.
die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.