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§ 11 VGHGAnwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften des vierzehnten bis sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.