§ 11 VGHGAnwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften des vierzehnten bis sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.