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§ 11 VerfGHG - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften des vierzehnten bis sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.