§ 11 VerfGHG - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften des vierzehnten bis sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.