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§ 32 LKHG M-V - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-18

(1) Im Krankenhaus erhobene Patientendaten unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter und bestimmbarer Patientinnen und Patienten eines Krankenhauses. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientinnen und Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären und ambulanten Versorgung der Patientinnen und Patienten bekannt werden.

(2) Ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verarbeitung von Patientendaten gelten das Landesdatenschutzgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 5 und § 25 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der §§ 4 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, des § 13 Absatz 2 bis 5 und der §§ 14, 15, 24 und 34 des Landesdatenschutzgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes treten.