§ 39 LKHG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1.
erhebt, speichert, unbefugt verwendet, verändert, übermittelt, weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht oder
- 2.
abruft, einsieht, sich anderweitig verschafft, durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder andere zu übermitteln veranlasst.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen §§ 37 bis 37d
- 1.
unbefugt erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht,
- 2.
unbefugt abruft, einsieht, sich anderweitig verschafft, durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder andere zu übermitteln veranlasst oder
- 3.
in den Fällen der §§ 37 Absatz 1 Nummer 2, 37a Absatz 1 Nummer 2 und 3, 37d Absatz 1 Nummer 2 und 3 unbefugt einen Personenbezug herstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden..
(4) Ist die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Datenschutz-Grundverordnung, finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.