§ 35 GemKVO - Belege (1)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise sowie durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die sachliche und rechnerische Feststellung oder die Bestätigung, dass die Feststellung vorliegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3). Soweit die begründenden Unterlagen in einem automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren nach § 12 erstellt werden, können sie unmittelbar auf Bildträger übernommen werden; § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen.